Filmvorführung
YouTube im Unterricht - Urheberrecht für Lehrer/innen 08.10.2015, 19:41
9 von 10 Lehrer/innen haben schon mal ein YouTube-Video im Unterricht gezeigt - meistens ohne eine Vorstellung der rechtlichen Situation. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, Stand 10/2015.
Wenn Sie eine verbindliche Rechtsauskunft brauchen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, an Ihr Schulamt oder an Ihr Kultusministerium.
YouTube (und andere Video-Streaming-Dienste wie Vimeo, MyVideo, Facebook, Flickr …) sind natürlich eine Offenbarung für den Unterricht. Spontan können Sie eine Rede von Martin Luther King, die Entstehung der Galaxien oder eine Dokumentation über Marie Curie an die Wand werfen. Entsprechend wird YouTube & Co von den meisten Lehrer/innen zumindest sporadisch zur Vorführung von Filmen/Filmausschnitten genutzt (Umfrage: YouTube-Nutzung im Unterricht).
Etwas störend ist vielleicht das ZDF-Logo in der linken oberen Ecke. Hat möglicherweise das ZDF die Rechte an diesem Film? Oder sonstwer? Hm. Ich finde eine Doku, wo kein Logo zu sehen ist. Darf ich das dann zeigen? Nun, wenigstens kann ich irgendwelche Privataufnahmen benutzen, die halbstarke Rapper von sich gemacht und eingestellt haben. Oder?
Die rechtliche Lage ist nicht ohne, und Sie dürften sich schwer tun, eine/n Anwältin zu finden, die eine verbindliche Aussage trifft. Das Problem einer rechtlichen Einschätzung liegt darin, dass noch keine höchstrichterliche Entscheidung getroffen wurde (Stand Oktober 2015), Einzelfälle in den Gesetzen aber nicht konkret thematisiert werden.
Allerdings haben einige Kultusministerien sehr deutlich (und teilweise unterschiedlich) Stellung bezogen, Sie finden hier die wichtigsten Antworten. Wir haben nach Möglichkeit offizielle Quellen und Interpretationen zu den einzelnen Punkten angegeben, v.a. die umfangreichen Ausführungen des Kultusministeriums Baden-Württemberg sind hier nicht nur hilfreich, sondern juristisch sicher auch belastbar.
1) Darf man Videos von YouTube & Co im Unterricht grundsätzlich vorführen?
Ja. Stellen Sie sich vor, Sie filmen ein physikalisches Experiment und laden es auf YouTube hoch. So lange YouTube in seiner jetzigen Form legal ist, ist schwer vorstellbar, dass dieser Film den Schüler/innen nicht gezeigt werden könnte - schließlich verletzen Sie keinerlei Urheberrechte. Der offizielle Lehrerfortbildungsserver Baden-Württemberg beantwortet diese Frage in diesem Sinne eindeutig:
Darf man Videos aus dem Internet im Unterricht zeigen?
Ja, das Streaming von Videos (=keine Abspeicherung, nur Abspielen) ist ebenso wie die grundsätzliche Verwendung des Internets im Unterricht (nicht-öffentlich) gestattet. Nur wenn es sich um ein offensichtlich rechtswidrig eingestelltes Video handelt, darf man dieses im Unterricht nicht zeigen.
Dabei gibt es jedoch zahlreiche urheberrechtliche Einschränkungen, wie in den folgenden Punkten ausgeführt. Viele Aspekte dieser Ausführungen sind dabei unabhängig von der Darbietungsform (d.h.: ob Sie den Film nun von YouTube oder von einer DVD zeigen). Im obigen Zitat wird aber der wesentliche Punkt deutlich: Wenn ein Video "offensichtlich rechtswidrig" eingestellt wurde, darf man es nicht zeigen.
2) Darf ich einen Film zeigen, der NICHT mit einer Lizenz zur öffentlichen Vorführung versehen ist?
Diese Frage hat weniger mit der Darbietungsform (Streaming-Dienst, DVD, USB-Stick …) zu tun, sondern eher mit grundsätzlichen Themen des Urheberrechts bei der Filmvorführung. Da es sich bei YouTube-Verwendung im Unterricht um Filmvorführungen handelt, sind diese beiden Bereiche (Darbietungsform; rechtliche Situation bei Filmvorführungen) untrennbar miteinander verknüpft.
2a) Ist die Vorführung eines Filmes im Unterricht öffentlich oder nicht öffentlich?
Was auf den ersten Blick wie juristische Haarspalterei aussehen mag, stellt die zentrale Frage in dieser urheberrechtlichen Diskussion dar. Ein Beispiel:
Sie leihen einen Film bei der Kreisbildstelle oder im Landesmedienzentrum aus. Dieser Film wurde (gegen Aufpreis) mit einer Lizenz zur "nicht gewerblichen öffentlichen Vorführung" erworben.
Wenn Sie als Privatperson in der Tankstelle einen Film kaufen, dann erwerben Sie damit die Lizenz zur privaten Vorführung - sie dürfen ihn also nicht "öffentlich" vorführen. Nun wollen Sie diesen Film im Unterricht zeigen. Es stellt sich die sehr zentrale Frage: Ist Unterricht eine öffentliche Veranstaltung?
Aus den Gesetzestexten geht die Antwort nicht eindeutig hervor (relevant sind §52 UrhG "Öffentliche Wiedergabe" bzw. §52a UrhG "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" und ergänzend §15 UrhG). Wenn Sie diese Texte studiert haben, wissen Sie immer noch nicht genau, ob Ihr Unterricht öffentlich oder nicht öffentlich ist.
Die Verleih- und Produktionsfirmen sind der Auffassung, dass die Vorführung im Unterricht vielleicht zwar nicht öffentlich, in keinem Fall aber privat ist. Dieser Argumentation zufolge wäre es ein Urheberrechtsverstoß, im Unterricht einen Film zu zeigen, der nicht explizit für die "nicht gewerbliche öffentliche Vorführung" lizensiert ist. Beispiele für diese Argumentation: FWU-Merkblatt "Soll ich den Film wirklich zeigen oder lass ich’s lieber sein?" (bei schulrecht-sh.de), Preismodelle bei filmsortiment.de, FWU-Stellungnahme Zu den Begriffen »Öffentliche Vorführung« und »Öffentlichkeit« (2012)
Etwas distanzierter klingt das bei der Aufklärungskampagne der deutschen Filmbranche ("respect copyrights"):
Nach überwiegender Rechtsauffassung von Urheberrechtlern und Vertretern des Bundesministeriums für Justiz dürfen Lehrkräfte auch privat erworbene Originale sowie legal entliehene Original-Medien (z.B. aus Videotheken oder Bücherhallen) im nicht-öffentlichen Schulunterricht einsetzen. Nicht erlaubt hingegen ist der Unterrichtseinsatz anderer privater Mitschnitte aus Rundfunk und Fernsehen (z.B. Spielfilme, TV-Serien, Dokumentationen), da hier nach dem Gesetz nicht mehr von einem privaten Gebrauch ausgegangen werden kann.
[Zur Frage der Aufnahme aus dem Fernsehen als Verwertungshandlung siehe schule.sachsen.de: Wiedergabe von Ton-/Filmaufnahmen, Antwort zu Fall 3, (Anmerkung der Red.)]
Man beachte die Formulierung "nach überwiegender Rechtsauffassung von Urheberrechtlern …" - das bedeutet: Auch hier ist ein letztes Wort (z.B. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) noch nicht gesprochen, die Tendenzen der Rechtssprechung sind jedoch eindeutig, siehe auch unten.
Eine ähnliche Formulierung finden wir z.B. beim Bildungsministerium Sachsen:
Nach herrschender Meinung unter Schul- und Urheberrechtlern ist eine solche Wiedergabe innerhalb des Unterrichts im Klassen- und Lerngruppenverband jedoch als nicht-öffentlich anzusehen
… oder beim Schulministerium NRW:
Nach überwiegender Rechtsauffassung ist der Unterricht im Klassenverband nicht öffentlich, unterliegt also nicht den Schranken des Urheberrechts (nach § 15 UrhG). Soweit Filmkopien legal privat erworben wurden, darf eine Lehrkraft sie danach im Klassenunterricht zeigen.
Allerdings folgt auch hier die Warnung, dass kein höchstrichterliches Urteil vorliegt und die rechtliche Situation deshalb vorläufig uneindeutig bleibt.
Etwas klarer Stellung bezieht die Landesschulbehörde Niedersachsen:
Bei einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs.3 Urheberrechtsgesetz muss der Rechteinhaber grundsätzlich einverstanden sein, d. h. diese Nutzung vertraglich gestatten.
Das Zeigen von Filmen im Schulunterricht innerhalb des engen Klassenverbandes ist fast immer als nicht öffentlich anzusehen, während die Wiedergabe bei Schulveranstaltungen der ganzen Schule bzw. größeren Teilen in aller Regel als öffentliche Wiedergabe anzusehen ist.
Die eindeutigste Formulierung findet sich auf dem Lehrerfortbildungsserver Baden-Württemberg:
Wenn ein Film ausgeliehen oder privat erworben wurde (z.B. DVD, Videokassette), darf dieser im Unterricht ohne das Einholen einer Erlaubnis und ohne das Zahlen einer Vergütung gezeigt werden. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe nach §53 UrhG.
Auch hier folgt der Hinweis, dass diese Aussage nicht für aufgezeichnete Sendungen aus dem Fernsehen gilt.
Das Kultusministerium Baden-Württemberg hat 2011 in der Diskussion um die MPLC-Schirmlizenzen eine sehr eindeutige Aussage getroffen, und zwar in einem Schreiben an alle öffentlichen Schulen im Land Baden-Württemberg:
Eine Filmvorführung innerhalb einer Klasse oder eines Kurses ist jedoch keine öffentliche Wiedergabe i. S. d. § 15 Abs. 3 UrhG und mithin ohne Rechteerwerb zulässig. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem gezeigten Film um legal erworbenes Privateigentum einer Lehrkraft oder eines Schülers der jeweiligen Klasse bzw. des jeweiligen Kurses handelt.
Die zentrale Passage dürfte sein: "… mithin ohne Rechteerwerb zulässig." Das klingt nun ganz so, als könnte man sich im Zweifelsfall auf dieses Schreiben berufen.
Die Vorführung im Unterricht gilt aus Sicht der meisten Kultusministerien als nicht öffentlich im Sinne des Urheberrechts. Allerdings liegt kein höchstrichterliches Urteil vor, sodass Ihnen als Lehrer/in selbst die Entscheidung obliegt, der Argumentation Ihres Kultusministeriums zu folgen oder nicht.
Eine generelle Ausnahme bilden übrigens immer Filme, deren Kinostart noch nicht mindestens zwei Jahre in der Vergangenheit liegt (§52a Abs. 2 Satz 2 UrhG).
2b) Grenzen der Nicht-Öffentlichkeit
Die Nicht-Öffentlichkeit hört an der Klassenzimmertür auf, das bedeutet: Was Sie im Klassenverband (z.B. in einer regulären Unterrichtsstunde) tun, gilt als nicht öffentlich. In Situationen, die darüber hinausgehen (z.B. Schulfeste, Ausstellungen), kommt man rasch in die illegale Zone. Sie finden Aussagen hierzu in den oben genannten Ressourcen.
Interessant ist vielleicht noch die deutliche Interpretation aus NRW:
Sobald aber Schüler/innen aus verschiedenen Klassen oder Kursen anwesend sind, ist eine Präsentation von Filmen, für die nicht ausdrücklich eine Vorführlizenz vorliegt, nicht gestattet; dasselbe gilt bei Schulfesten oder anderen öffentlichen Schulveranstaltungen.
Wenn also nur ein/e Schüler/in aus der Parallelklasse anwesend ist, hätten wir nach dieser Interpretation bereits einen Grenzfall. Nicht eindeutig ist vor allem die Situation im Kurssystem:
Die überwiegend herrschende Rechtsmeinung – darunter auch das MSW-NRW [=Schulministerium NRW] – geht davon aus, dass der Unterricht im Klassenverband in diesem Sinne nicht-öffentlich ist, jedoch Unterricht in Differenzierungsgruppen – z.B. der gymnasialen Oberstufe – öffentlich sein kann.
Übrigens lässt das Zitatrecht hier die üblichen Ausnahmen zu:
Soweit Sie das [Ausschnitte von Spielfilmen zeigen] außerhalb des Klassen- oder Kursverbandes tun, dürfen Ausschnitte nach § 51 UrhG als Zitat nur gezeigt werden, wenn eine innere Verbindung zwischen der zitierten Stelle und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird, der Film also nicht rein illustrativ gezeigt wird.
Die Grenze zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Vorführung ist der Klassenverband. Sobald Sie den Film in einer über den Klassenverband hinaus gehenden Situation zeigen, begeben Sie sich auf rutschiges Gebiet.
3) Darf ich ALLE Videos, die ich auf YouTube finde, zeigen?
Nein. Laut der oben zitierten Formulierung des Lehrerfortbildungsservers Baden-Württemberg darf ein "offensichtlich rechtswidrig eingestelltes Video" nicht gezeigt werden.
Die spannende Frage ist nun, was genau "offensichtlich rechtswidrig" bedeutet. Bei aktuellen Hollywood-Blockbustern oder TV-Produktionen braucht man keine juristische Fachkenntnis, um die Rechtswidrigkeit zu erkennen. Filme/-ausschnitte, in deren Ecke ein Sender-Logo prangt, sind wohl in den meisten Fällen tabu.
Eine interessante Einschränkung findet sich im Kommentar des Lehrerfortbildungsservers Baden-Württemberg:
Auf der anderen Seite werden zahlreiche urheberrechtlich geschützte Inhalte (wie z.B. Musikvideos aus den aktuellen Charts) angeboten, bei denen man nicht unbedingt davon ausgehen muss, dass diese offensichtlich rechtswidrig eingestellt wurden, da Youtube GEMA-Gebühren zahlt. Außerdem sperrt Youtube immer wieder Seiten aus urheberrechtlichen Gründen, so dass man normalerweise davon ausgehen kann, dass diese Inhalte nicht offensichtlich rechtswidrig hochgeladen wurden.
Das lässt sich so interpretieren, dass grundsätzlich erst einmal die Unschuldsvermutung für YouTube gilt. Wenn es Filme gibt, die aus urheberrechtlichen Gründen gesperrt sind, dann müssten doch eigentlich alle anderen Filme legal hochgeladen worden sein - wobei man schon mit wenig gesunden Menschenverstand erkennen kann, dass es auf YouTube von illegal hochgeladenen Videos wimmelt.
Sie selbst müssen entscheiden, ob Sie im Zweifelsfall die "Das-konnte-ich-doch-nicht-wissen"-Karte spielen wollen. Bei offiziellen TV- und Kinoproduktionen dürften Sie hiermit jedoch eher schlecht fahren.
Sie dürfen nur Filme zeigen, die legal auf YouTube hochgeladen worden sind.
4) Darf ich YouTube-Videos herunterladen (z.B. auf einem USB-Stick speichern) und dann im Unterricht zeigen?
4a) YouTube-Videos herunterladen/speichern
Hier stellt sich die Frage nach der Rolle der YouTube-Nutzungsbedingungen. Zwar schließen die Nutzungsbedingungen von YouTube das Speichern gestreamten Filme aus …
Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings und zu keinen anderen Zwecken als der rein persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung […] zu nehmen […]. „Streaming“ bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube auf ein nutzerbetriebenes internetfähiges Endgerät in einer Weise, bei der die Daten für eine Echtzeitansicht bestimmt sind, nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer.
…, allerdings gilt zu überlegen, ob diese Nutzungsbedingungen für die User/innen verbindlich sind - denn schließlich haben nicht angemeldete Nutzer/innen sie nicht explizit akzeptiert.
Interessant ist hier die unterschiedliche Einschätzung in verschiedenen Bundesländern. In Baden-Württemberg gilt die eben vorgestellte Logik:
Da der Nutzer, der nur Videos ansehen möchte, auf die Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich vor der Nutzung hingewiesen wird, ist er auch nicht an diese gebunden. D.h. das Abspeichern im Sinne einer Privatkopie nach §53 UrhG […] kann nach Auffassung nahezu aller Autoren, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben, nicht rechtswidrig sein.
[+ Hinweis auf fehlende abschließende Rechtssprechung und "Restrisiko"]
Das Kultusministerium Sachsen hat eine andere Einstellung hierzu: Das Speichern eines YouTube-Videos ist
unzulässig. Denn die Nutzungsbedingungen des Portals YouTube legen fest, dass Benutzer fremde Videos nur in einer bestimmten Form des Streamings […] nutzen dürfen.
Offensichtlich ist in jedem Fall die Tatsache, dass jede/r, die sich bei YouTube registriert hat, die Nutzungsbedingungen explizit akzeptieren musste und sich entsprechend daran halten muss.
Viele Rechtsausleger/innen gehen davon aus, dass man bei nicht registrierter Nutzung von YouTube NICHT an die Nutzungsbedingungen gebunden ist und Videos speichern darf.
4b) Heruntergeladenes YouTube-Video im Unterricht vorführen
Nun haben Sie im letzten Schritt eine Privatkopie des (legal hochgeladenen!) YouTube-Videos auf Ihrem USB-Stick, Ihrer Festplatte o.ä. gespeichert. Und hier liegt das Problem: Der Einsatz im Unterricht ist kein privater Zweck. Damit können Sie den gespeicherten Film nicht in Gänze zeigen.
Allerdings dürfen für den unterrichtlichen Gebrauch Kopien angefertigt werden (siehe §52a(3) UrhG) zugänglich gemacht werden, die gemäß Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach §52a UrhG bestimmten Kriterien genügen - bei Filmen bedeutet das:
- maximal 10% des Werks, bei Filmen höchstens 5 Minuten Länge
- als Werke geringen Umfangs gelten Filme von höchstens 5 Minuten Länge
Siehe hierzu ausführlicher auf dem Lehrerfortbildungsserver Baden-Württemberg die Checkliste: Musik und Video und die Handreichung Videos aus dem Internet, außerdem (v.a. zur 10%-Schwelle) Neue Regeln für das Kopieren ab 1.1.2013.
Wenn Sie ein Video von YouTube speichern, können Sie im Unterricht maximal 5 Minuten davon zeigen (bzw. 12% der Filmlänge, wenn der Film länger als 5 Minuten ist).
5) Darf ich einen aus YouTube gespeicherten Film den Schüler/innen digital zur Verfügung stellen (z.B. auf einer Lernplattform abspeichern)?
Es gelten die Aussagen von 4b, wobei die üblichen Sicherungsvorkehrungen zu treffen sind, damit der Film auch wirklich nur für die betroffenen Schüler/innen zugänglich ist (z.B. Passwortschutz, keine Einstellung auf Lernplattformen usw., mehr dazu: Eingescannte Unterrichtsmaterialien - Was darf man, was nicht?).
Sofern Sie die oben beschriebenen Aspekte beachten, dürfen Sie das. Zu beachten ist v.a., ob das Video legal auf YouTube eingestellt worden ist und die Begrenzung auf 5 Minuten Filmlänge, s.o. 4b).
Und wissen die Lehrer/innen Bescheid?
Die allerwenigsten Lehrer/innen kennen die rechtliche Situation, das hat die Umfrage: YouTube-Nutzung im Unterricht ergeben. Dennoch wird YouTube in den Klassenzimmern genutzt, wahrscheinlich in den meisten Fällen auf illegale Art und Weise. Und mit zunehmend besserer technischer Ausstattung der Schulen dürfte die YouTube-Nutzung auch zunehmen.
Möglicherweise befördert die komplizierte Rechtslage diese Entwicklung. 5 Minuten da, Privatkopie dort, öffentliche Vorführung, Gesamtvertrag, zeigen erlaubt, aber abspeichern verboten … Selbst die Kultusministerien treffen in vielen Fällen eher vage Aussagen als klare Festlegungen. Niemand weiß genau, wo die Grenzen liegen. Und deshalb nimmt sie kaum einer ernst.
Der YouTube-Siegeszug durch die Klassenzimmer wird sich unter diesen Umständen wohl kaum aufhalten lassen.