Schulrecht
Verwaltungsgericht Stuttgart: »Kollektivstrafen für Schüler/innen rechtmäßig« 29.01.2009, 12:08
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im Jahr 2009 die kollektive Bestrafung einer Schülergruppe genehmigt. Mit einem guten Argument: mitgefangen, mitgehangen. Das Urteil betrifft jedoch einen Sonderfall - nach wie vor sind Kollektivstrafen rechtswidrig.
Der Fall: Ein Schüler wird von einer Gruppe von (mehreren) anderen Schülern geschlagen. Wer nun wirklich tatkräftig zugeschlagen hat, lässt sich nicht mehr ermitteln. Deshalb verhängt die Schulleitung einen fünftägigen Schulausschluss für die ganze Gruppe. Zwei Schüler klagen dagegen, doch das Verwaltungsgericht Stuttgart unterstützt die Kollektivstrafe gegen die Acht- bzw. Neuntklässler:
Hat eine Gruppe Schüler einen Mitschüler geschlagen, ohne dass zu ermitteln ist, welches Mitglied der Gruppe tatsächlich tätlich geworden war, so können sich zwei Schüler, die sich zur Tatzeit in der Gruppe aufhielten, nicht dagegen wehren, einen Schulverweis (hier für 5 Tage) zu erhalten. Sie können nicht argumentieren, sie seien “Opfer” einer Kollektivstrafe “ohne pädagogischen Wert” geworden. Allein die Gruppenzugehörigkeit reiche für die Ordnungsmaßnahme aus [...] (AZ: 10 K 4801/08 u. a.)
Eine konkrete Tatbeteiligung muss also nicht nachgewiesen werden - die Gruppenzugehörigkeit reicht in diesem Fall aus, die Mitglieder der Gruppe haben alle das Bedrohungspotenzial derselben durch pures Dabeisein gesteigert - das "Bedrohungspotenzial" einer Gruppe sei wesentlich höher als das von Einzelpersonen. Auch das Risiko, dass es quasi durch Gruppendynamik zu Gewaltanwendung kommen könne, sei gesteigert:
Dies liege zum einen daran, dass der Einzelne sich in einer Gruppe stärker fühle. Zum anderen könne er als Mitglied einer Gruppe stets ein Unentdecktbleiben seiner Tatbeiträge im „Schutz“ der Gruppe - wie hier - erhoffen.
Bei der Bewertung dieses Urteils gilt es zweierlei zu berücksichtigen:
1. Die Schüler haben den anderen Kollegen nicht nur “geschlagen” (was immer das genau im konkreten Fall bedeutet), sondern auch noch die Schulsekretärin eingeschüchtert und anschließend die Mutter des geschlagenen Schülers bedroht, so dass diese die Polizei rufen musste.
2. Das Urteil ist erfreulich, denn es toleriert nicht das “Dabeistehen” und “schadenfroh Grinsen”. Außerdem haben die Richter richtig erkannt, dass ein vandalierender Mob eine ungute Größe ist, die es unter Einsatz sämtlicher Mittel zu minimieren gilt.
“Mitgehangen, mitgefangen” ist damit nicht nur ein Spießerspruch, der auf das Pech zufälliger Anwesenheit anspielt; wer dabeisteht und den Gewalttaten nicht Einhalt gebietet, wird auch zum Täter.
Dennoch gilt: Kollektivstrafen sind nicht rechtmäßig
Die ursprüngliche Überschrift des Artikesl lautete: »Kollektivstrafen sind rechtmäßig« Im Mai 2019 erreicht uns eine Mail des stellvertretenden Schülersprechers am Lise-Meitner-Gymnasium Falkensee, der bemängelt, dass die Überschrift irreführend sei und im Artikel der Eindruck erweckt würde, das Urteil habe Präzedenzcharakter:
In der Überschrift proklamieren Sie […], Kollektivstrafen für Schüler/innen seien rechtmäßig und indizieren somit eine Allgemeingültigkeit dieser Aussage, wodurch Fehlinformationen verbreitet werden. Wer in der Googlesuche beispielsweise nur die Überschrift sehen kann, gelangt schnell zu eben diesem Schluss.
Das Gericht entschied hier jedoch im Einzelfall und beachtete insbesondere, dass der Beschwerdeführer durch seine nachgewiesene Gruppenzugehörigkeit zur Einschüchterung beigetragen habe, was zwar strafrechtlich als irrelevant zu bewerten sein sollte, jedoch disziplinarrechtlich ein sanktionierbares Fehlverhalten darstellt, da der Erziehungsauftrag der Schule gefährdet war. Er habe außerdem zur Vertuschung des Hauptschuldigen beigetragen.
Anzumerken ist hier außerdem, dass der Straftatbestand des § 303c StGB durch den Schüler erfüllt sein könnte, was durch das Gericht außer Acht gelassen wurde, jedoch seinerseits selbstständig Ordnugs- oder Erziehungsmaßnahmen rechtfertigt.
Das Gericht hat somit keine allgemeingültige Entscheidung getroffen und erst Recht keine Kollektivstrafen genehmigt. Viel mehr widerlegt es im betroffenen Urteil, dass es sich wieder vom Antragssteller angenommen um eine Kollektivstrafe handele.
Diese bleiben weiterhin aufgrund des rechtsstaatlichen Willkürverbots unzulässig.
Ich bitte Sie daher, die entsprechend Überschrift schnellstmöglich zu korrigieren.
Pascal Reuer
Und damit hat er natürlich völlig Recht, weswegen wir Überschrift und Vorspann angepasst haben. Danke für die Rückmeldung!