Lehrer auf Dienstreise
Begleitperson bei einer Klassenfahrt - Wer bezahlt? 18.03.2012, 13:15
In der Praxis bezahlen Lehrer/innen ihre Teilnahme an Klassenfahrten selbst. Dabei müssten sie in den meisten Fällen sämtliche Kosten erstattet bekommen - eine Klassenfahrt ist schließlich kein Vergügen. Ausführungen zum Bundesreisekostengesetz, den Landesreisekostengesetzen und den zugehörigen Erlassen/Verordnungen.
Die Theorie
Das Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Bezugsdokument für die meisten Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG). Hier werden Reisekosten u.a. für Bundesbeamte behandelt. Da Lehrer/innen in der Regel nicht beim Bund, sondern beim Land angestellt sind, werden die Reisekosten für Klassenfahrten über landesspezifische Erlasse und Verordnungen geregelt, allerdings fast immer unter Bezug auf das BRKG. Wer es ganz genau wissen muss, der kann ergänzend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) bemühen. In der Praxis dürfte diese Verwaltungsvorschrift aber keine nennenswerte Rolle spielen.
In den allermeisten Fällen gelten die Gesetze auch für Beschäftigte im Bereich des TV-L und damit für angestellte Lehrer/innen. Wie immer weiß Wikipedia alles:
Für Beschäftigte im Bereich des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist über § 23 Bezug genommen auf die Regelungen für Beamte des jeweiligen Arbeitgebers. Teilweise ist in den Beamtengesetzen einiger Länder (z. B. Schleswig-Holstein[1]) die Anwendung des BRKG geregelt, so dass letztlich das BRKG auch für Beschäftigte im Rahmen des TV-L gilt.
Landesreisekostengesetze (LRKG), Erlasse, Runderlasse
Jetzt kommt wieder Freude über den Föderalismus auf: Selbstverständlich gibt es keine einheitliche Regelung "für Lehrer/innen", alles ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Zentrale Rollen spielen dabei:
1) Landesreisekostengesetze (LRKG)
Beachten Sie, dass die bundeslandspezifischen Reisekostengesetze in vielen Fällen durch weitere Verwaltungsvorschriften, Verordnungen oder Erlasse ergänzt werden, wie im nächsten Punkt beispielhaft gezeigt wird. Oft sind diese Ergänzungen in den Landesreisekostengesetzen oder in Kommentaren dazu explizit erwähnt.
Wenn Sie sich informieren wollen, sind die LRKG (soweit vorhanden) ein guter Ausgangspunkt. Teilweise enthalten die LRKG auch konkrete Zahlen z.B. zum Übernachtungsgeld. Wesentlich konkreter sind jedoch die Erlasse, Verwaltungsvorschriften ... im nächsten Punkt, da hier speziell auf die Durchführung von Schulfahrten / Klassenfahrten / Studienfahrten eingegangen wird.
- Baden-Württemberg - LRKG Baden-Württemberg (bei landesrecht-bw.de/).
- Bayern - BayRKG (Bayerisches Reisekostengesetz, auch genannt Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter - bei gesetze-bayern.de)
- Berlin - Hier gilt das BRKG, s.o.
- Brandenburg - Hier gilt das BRKG, präzisiert durch eine Verwaltungsvorschrift (s.u.)
- Bremen - BremRKG (Bremisches Reisekostengesetz, bei bremen.beck.de)
- Hamburg - HmbRKG (Hamburgisches Reisekostengesetz, bei landesrecht.hamburg.de)
- Hessen - Hessisches Reisekostengesetz - HRKG (bei landesrecht-hessen.de); Alternativlink
- Mecklenburg-Vorpommern - LRKG M-V (bei mv.juris.de)
- Niedersachsen - §84 "Reisekostenvergütung" des NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz) verweist auf eine Verordnung, die allerdings noch nicht erlassen wurde. Bis dahin gilt der Runderlass Ausführungsbestimmungen zum Reisekostenrecht (AB-Reisekosten)
- Nordrhein-Westfalen - LRKG NRW (bei recht.nrw.de)
- Rheinland-Pfalz - LRKG Rheinland-Pfalz (bei landesrecht.rlp.de)
- Saarland - SRKG (Saarländisches Reisekostengesetz, bei sl.juris.de)
- Sachsen - SächsRKG (Sächsisches Reisekostengesetz, bei beck-online.beck.de)
- Sachsen-Anhalt - Hier gilt das BRKG, ergänzt durch den Runderlass "Reisekosten für Lehrkräfte ... aus Anlass von Schulfahrten" (s.u.)
- Schleswig-Hostein - Es gilt das BRKG, ergänzt durch §36 Abs. 2 Nr. 5 (Persönliche Kosten, s.u.)
- Thüringen - ThürRKG (Thüringer Reisekostengesetz, bei th.juris.de)
2) Ergänzende Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien
Viele der folgenden Links verweisen direkt auf ein PDF-Dokument mit dem entsprechenden Erlass o.ä. Diese Links sind immer entsprechend markiert ("PDF" o.ä.).
- Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen
- Bayern: Durchführungshinweise zu Schülerfahrten (auch Schulskikurse) - Neue KMBek vom 9. Juli 2010, gültig ab 1. August 2010 (Direktlink zum PDF bei regierung.unterfranken.bayern.de)
- Bremen: Richtlinie über Schulfahrten und Exkursionen (18.07.2011) - PDF (bei bildung.bremen.de)
- Brandenburg: Die Verwaltungsvorschrift "Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg zum Bundesreisekostengesetz (Bbg BRKGVwV)" präzisiert die Auslegung des Bundesreisekostengesetzes im Land Brandenburg (bei bravors.brandenburg.de). Für Klassenfahrten gelten die Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten - VVSchulf)
- Hamburg: Verwaltungsvorschrift zum HmbRKG (VV HmbRKG) (PDF) - bei hamburg.de; mehr Details bei hamburg.de: Reisekostenrecht. Außerdem die Richtlinien für Schulfahrten
- Hessen: Erlass Schulwanderungen und Schulfahrten vom 07.12.2009 (PDF) bei hessen.de
- Mecklenburg-Vorpommern: VV Lernen am anderen Ort (u.a. Punkt 4.2.1 interessant)
- Niedersachsen: Runderlass Schulfahrten
- Nordrhein-Westfalen: Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL –) - PDF (bei schulministerium.nrw.de)
- Rheinland-Pfalz: Für Details Informationen zum Landesreisekostenrecht RP (PDF). Außerdem Verwaltungsvorschrift Richtlinien für Schulfahrten (PDF) bei lsvrlp.de
- Saarland: Erlass betr. reisekosten- und umzugskostenrechtl. Abfindung der in den Dienst des Saarlandes abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten saarländischen Landesbeamten (bei vorschriften.saarland.de)
- Sachsen: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Schulfahrten (VwV-Schulfahrten) bei revosax.sachsen.de
- Sachsen-Anhalt: Runderlass Reisekosten für Lehrkräfte an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen aus Anlass von Schulfahrten sowie sonstigen genehmigten Schulveranstaltungen; Wiederinkraftsetzung und Änderung (bei landesrecht.sachsen-anhalt.de), Alternativlink (PDF), außerdem Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (PDF). Evtl. auch interessant: Reisekostenvergütung für Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulen Unterricht erteilen (PDF). Sammlung: Übersicht über wichtige Dokumente zu Schulfahrten/Klassenfahrten und Wandertagen (bildung-lsa.de).
- Schleswig-Holstein - Neben dem BRKG ist das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz §36 Abs. 2 Nr. 5 maßgeblich. Ähnlich der Erlass Reisekosten der Lehrer, die an mehreren Schulorten unterrichten müssen (PDF)
- Thüringen - Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKGVwV) bei landesrecht.thueringen.de; Alternativlink (PDF)
Die Praxis
Wenn Sie als Lehrer/in an einer Klassenfahrt teilnehmen, dann ist das in der Regel ein großer zeitlicher und finanzieller Aufwand. Fünf Tage Rom bedeutet fünf Tage Vollzeitverantwortung und 300-400 Euro Grundkosten für Fahrt, Übernachtung, Eintrittskarten usw. (sofern bspw. die Fahrt für die Begleitpersonen nicht kostenlos ist, was manche Reiseveranstalter praktizieren).
An den allermeisten Schulen ist es gängige Praxis, dass Lehrer/innen die Reise selbst bezahlen. Kaum ein/e Lehrer/in besitzt die Unverfrorenheit, die eigenen Kosten auf die Schüler/innen umzulegen. Häufig wird eine Klassenfahrt von der Schulleitung informell genehmigt, es liegt aber kein offizieller Dienstreiseantrag bzw. Dienstreisegenehmigung vor. Damit kann die Reise auch nicht abgerechnet werden.
Die "Verzichtserklärung"
Eine besonders ungute Entwicklung ist die "Verzichtserklärung". In der "Richtlinie für Schulwanderungen und Schulfahrten NRW (WRL)" (s.o.) ist bspw. zu lesen:
Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, darf die Dienstreise [von der Schulleitung] nur genehmigt werden, wenn die teilnehmenden Lehrerinnen und Lehrer und die weiteren Begleitpersonen zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekostenvergütung verzichten.
Der anhängende "Antrag auf Dienstreisegenehmigung" enthält die entsprechende Verzichtserklärung:
Da die Veranstaltung trotzdem durchgeführt werden soll, verzichte(n) ich/wir gemäß Nr. 3.3 WRL auf die Zahlung der Reisekostenvergütung, soweit Mittel nicht zur Verfügung stehen.
Der VBE NRW bezeichnet das als "Skandal":
„Von einer freien Wahl oder freiwilligen Handlung kann ganz sicher nicht die Rede sein, wenn es darum geht, dass Lehrkräfte im Rahmen von Klassenfahrten auf die Erstattung ihrer Reisekosten ‚verzichten‘. Lehrerinnen und Lehrer werden seit Jahren dazu angehalten, sogenannte Verzichtserklärungen zu unterschreiben und damit in die eigene Tasche zu greifen, wenn sie vermeiden wollen, dass die Fahrt gestrichen wird. [...]"[...]
In Hessen gibt es bereits seit drei Jahren ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, das besagt, dass der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, den Beamten von vornherein nicht vor die Wahl zu stellen, ob er die geforderte Verzichtserklärung abgibt und die Klassenfahrt stattfindet oder nicht (VG Gießen 18.03.2008 9 E 055/07). Das Land Nordrhein Westfalen zieht nun nach. In einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 03. Februar 2011 heißt es unter anderem: „Es ist fürsorgewidrig, Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer bei der Genehmigung einer Klassenfahrt vor die Alternative zu stellen, auf begründete Ansprüche zu verzichten oder ‚ihre Klasse im Stich zu lassen‘“ (LAG Hamm 03.02.2011 11 Sa 1852/10).
Einen lesenswerten Kommentar zum Urteil des LG Hamm hier: Reisekosten der Lehrer für Klassenfahrt. Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt das LG Mecklenburg-Vorpommern: Wer im Vorfeld eine Verzichtserklärung abgibt, kann trotzdem auf Ersatz der Auslagen bestehen (GEW Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2010).
Zorn der Begleitpersonen
Es gibt natürlich keinerlei Zahlen darüber, wie viele Lehrer/innen ihre Reisekosten in welcher Höhe erstattet bekommen. Doch wie auch bei der Diskussion um die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers ergrimmt die fehlende Würdigung der Arbeit. Fünf Tage Rom mit Neuntklässler/innen! Das ist ein Vollzeitjob. Danach sollte man erst mal zwei Wochen ins Sanatorium. Wenn man dafür auch noch bezahlen muss, stellt man die Welt in Frage.
So auch die Kommentatoren zum Beitrag Wenn Christian Wulff Schuldirektor wäre ...:
Eine Klassenfahrt ist eine Dienstreise - wer zahlt die denn in der freien Wirtschaft von seinem Gehalt (egal, wie weit das über dem Hartz-IV-Satz liegt)?!
Für mich als Teilzeitkraft, von der man selbstverständlich auch Klassenleitung, Klassenfahrtorganisation und -begleitung erwartet (was ich auch gerne tue und gar nicht in Frage stelle), leuchtet es noch weniger ein, dass ich privates Geld ausgeben soll, um meinen Dienst zu erfüllen, wenn ich schon reichlich private Zeit investiere, die mir an anderer Stelle fehlt. Mehrere Tage hintereinander in Vollzeit Verantwortung zu haben, Tag und Nacht, erfordert eine gehörige Portion “Selbstausbeutung”, da muss man noch nicht einmal an finanzielle Aspekte denken. Manchmal wird erwartet, dass man für Zeit der Abwesenheit doch bitte für die vertretenden Kollegen Arbeitsaufträge vorbereiten möge, Korrekturen bleiben liegen, Reisekostenabrechnungen decken nicht die gesamten Kosten, und wie bei den Kolleginnen und Kollegen in der Zwischenzeit zu Hause die für den “Normalfall” geregelte Kinderbetreuung organisiert (und bezahlt) wird, ist Privatsache….[...]
Aber für eine mehrtägige Klassenfahrt mit 30 pubertierenden jungen Menschen auch noch zahlen….. wen wundert’s, dass man manchmal händeringend nach einer Begleitperson suchen muss.
Ich habe Klassenfahrten durchgeführt, da lagen die Kosten für die beiden Begleitpersonen weit über 1000 Euro. Wenn das nicht - oder nur teilweise - erstattet wird, dann ist das nicht mehr zumutbar!
Ich habe mich kürzlich mit einen Polizeibeamten unterhalten. Wenn der Personen nach Polen abschiebt, dann bekommt er das “Pinkelgeld” erstattet, das anfällt, wenn die Abzuschiebenden auf der Autobahn eine Raststättentoilette aufsuchen.
Also, liebe Lehrer/innen: Das nächste Mal wird abgerechnet!